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Satzung

Satzung der Trachtengruppe Breitnau e.V.

(Stand 23.03.2015)

 

 

§ 1

 Name und Sitz

 

  1. Der Verein führt den Namen „Trachtengruppe Breitnau e.V.“.

 

  1.  Der Sitz des Vereins ist Breitnau/Schwarzwald.

 

 

  1. Der Verein ist bei dem Amtsgericht –Registergericht – in Titisee-Neustadt in das Vereinsregister eingetragen.

 

 

  1. Der Verein ist Mitglied des Bundes „Heimat und Volksleben e.V.“, Freiburg.

 

 

  1. Gerichtsstand: Titisee-Neustadt.

 

 

§ 2

 Zweck und Aufgabe

 

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des traditionellen Brauchtums und der Heimatpflege , sowie der Völkerverständigung.

 

  1. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Erhaltung und Pflege von Tracht, Lied, Musik, Mundart, kirchlichem Brauchtum und heimischer Sitte. Darüber hinaus will der Verein die heranwachsende Jugend im außerschulischen Bereich weiterbilden durch Förderung von sozialem und demokratischem Denken und Handeln. Ferner erstrebt die Trachtengruppe Breitnau ein gutes Verhältnis zu den Angehörigen anderer Völker.

 

  1. Diese Ziele sollen durch Gruppenveranstaltungen zur musischen Bildung,   

      durch Teilnahme an Trachtentreffen und internationalen Begegnungen   

      erreicht werden.

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar einen kulturellen und gemeinnützigen Zweck im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

 

 

 

 

 

                  

                      

 

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

 

 

  1. Die Trachtengruppe Breitnau ist weder parteipolitisch noch konfessionell gebunden. Sie erstrebt eine tolerante Haltung gegen jedermann und gegen andere Organisationen.

 

§ 3

 Mitgliedschaft

 

  1. Der Verein setzt sich aus aktiven und fördernden Mitgliedern zusammen.

 

  1. Aktives Mitglied kann jede natürliche Person beiderlei Geschlechtes werden, die sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befindet und das 16. Lebensjahr vollendet hat, und die Tracht als Ehrenkleid der Heimat achtet und trägt.

 

  1. Förderndes Mitglied kann sein, wer sich verpflichtet, den Jahresbeitrag zu leisten und die aktiven Mitglieder in der Verfolgung ihrer Ziele zu unterstützen.

 

  1. Als Jugendmitglieder zählen alle Mitglieder beiderlei Geschlechtes von der Vollendung des 4. Lebensjahres bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.

 

  1. Über die Aufnahmeanträge, die schriftlich zu erstellen sind, entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

Aufnahme aktiver Mitglieder bedürfen der einstimmigen Bestätigung durch die Vorstandschaft. Die Aufnahmeanträge von Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren bedürfen der Einverständniserklärung der Eltern.

 

  1. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung und den Vorschriften des Vereinsrechts nach den §§ 21 – 79 BGB.

 

 

 

                   

 

 

  1. a.) Mitglieder, die sich um die Sache der Trachtengruppe besonders  

          verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der

          Hauptversammlung zu Ehrenmitglieder ernannt werden.

b.) Aktive Mitglieder die das 60. Lebensjahr vollendet haben und

     mindestens 20 Jahre aktiv dem Verein angehören, werden zum

     Ehrenmitglied ernannt.

c.) Mitglieder, die 40 Jahre aktiv im Verein sind, werden ebenso zum

     Ehrenmitglied ernannt.

 

Die Beschlussfassung erfolgt gemäß § 9 Absatz 2.

 

  1. Der Mitgliedsbeitrag ist nach der Mitgliedsart gestaffelt. Die Mitgliederversammlung setzt die Höhe der Beiträge fest.

 

  1. Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils zu Beginn eines Geschäftsjahres zu entrichten.

 

§ 4 

Rechte und Pflichten

 

  1. Die Tracht ist ein Ehrenkleid. Sie darf und soll an möglichst vielen geeigneten Anlässen getragen werden. Das Tragen der Tracht als Fasnachtskostüm ist untersagt.

 

  1. Der erweiterte Vorstand kann aus Vereinsmitteln Trachten oder Teile derselben beschaffen. Diese bleiben Eigentum des Vereins. Die Träger von Trachten oder Trachtenteilen, die dem Verein gehören, sind verpflichtet, dieselben sorgfältig zu pflegen und zu erhalten, sie haften für alle Schäden an den Kleidungstücken. Blusen, Hemden und Schuhe dürfen aus Vereinsmitteln nicht beschafft werden.

 

Der erweiterte Vorstand hat das Recht, die vereinseigenen Trachtenstücke zurückzufordern, wenn der Träger nicht pfleglich damit umgeht.

 

Scheidet ein Mitglied als Aktives aus, so hat es die in seinem Besitz befindlichen vereinseigenen Trachtenteile unverzüglich und in tadellosem Zustand zurückzugeben.

 

Die Verwaltung der Trachten obliegt dem Sachverwalter.

 

 

 

                 

 

  1. Die Gruppenmitglieder haben folgende Pflichten:

    1. Sie sollen untereinander kameradschaftlich, aufrichtig und hilfsbereit sein.

    2. Zu Arbeiten im allgemeinen Gruppeninteresse sollen sie sich nach Möglichkeit und uneigennützig zur Verfügung stellen.

    3. Wird die Tracht getragen, so soll sich jedes Mitglied so verhalten, wie es sich für den Träger eines Ehrenkleides geziemt.

    4. An den Proben, Veranstaltungen, Gruppen- und Hauptversammlungen soll jedes Mitglied teilnehmen. Ist dies nicht möglich, so soll es sich vorher beim Vorstand entschuldigen.

 

 

§ 5

 Beendigung der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod, freiwilligem Austritt und durch Ausschluss aus der Trachtengruppe.

 

  1. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist schriftlich nur zum Schlusse eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zulässig.

 

  1. Bei Austritt oder Ausschluss verliert das Mitglied jeden Anspruch auf Beitragsrückerstattung und hat sämtliche in seinem Besitz befindlichen, der Trachtengruppe gehörenden Teile unverzüglich zurückzugeben.

 

  1. Ein Mitglied kann nach Anhörung von der Vorstandschaft ausgeschlossen werden wegen:

    1. Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen

    2. Einjähriger Rückstand der Beitragszahlung, sowie anderer finanzieller Verpflichtungen der Trachtengruppe gegenüber

    3. Grober Verstoß gegen die Interessen der Trachtengruppe, sowie grobfahrlässige oder mutwillige Beschädigung von Vereinseigentum.

    4. Unehrenhaftes Verhalten

    5. Bei gerichtlicher Bestrafung wegen gemeiner Verbrechen ist der Ausschluss obligatorisch.

    6. Der Ausgeschlossene hat das Recht, innerhalb von 4 Wochen gegen den Ausschluss schriftlich Berufung einzulegen.

g.) Über die Berufung entscheidet der Gesamtvorstand.

 

 

 

              

 

 

 

§ 6 

die Organe

 

  1. Die Organe des Vereins sind:

    1. der Vorstand

    2. die Mitgliederversammlung

 

  1. Die Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

 

 

§ 7 

Zusammensetzung des Vorstandes

 

  1. Der Vorstand besteht aus

    1. der/dem 1. Vorsitzenden

    2. deren/dessen Stellvertreter(in)

    3. einer/einem Rechner(in)

    4.  einer/einem Schriftführer(in)

    5. der/dem Tanzleiter(in)

    6. der/dem Jugendleiter(in)

 

  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der Vorsitzende und sein(e) Stellvertreter(in). Sie sind einzelvertretungsberechtigt bis zu einem Betrag in Höhe von 1.000,00 € im Einzellfall, maximal jedoch 5.000,00 € pro Kalenderjahr. Sollen Verpflichtungen über diesen Beträgen oder Dauerschuldverhältnisse eingegangen werden, müssen beide gemeinsam den Verein vertreten.

 

Diese Beschränkungen der Vertretungsmacht sollen nur im Innenverhältnis wirken und nicht in das Vereinsregister eingetragen werden.

 

  1. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

  1. Für besondere Zwecke können vom Vorstand Ausschüsse auf Zeit berufen werden. Diese haben nur im Rahmen der ihnen gestellten Aufgaben Befugnisse, die den Verein nach keiner Seite hin verpflichten dürfen.

 

  1. Der Vorstand kann Mitglieder oder sonstige Personen für einzelne Aufgaben mit Sitz, aber ohne Stimme in die Vorstandschaft auf Zeit berufen.

                            

 

 

  1. Der Vorstand ist berechtigt, einzelne Mitglieder zur Vornahme von Rechtsgeschäften im Rahmen der Satzung zu ermächtigen.

 

 

§ 8

Mitgliederversammlung

 

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

 

  1. Mindestens einmal jährlich hat eine Mitglieder – Hauptversammlung (Generalversammlung) stattzufinden. Diese Mitgliederversammlung soll im 1. Quartal des Kalenderjahres stattfinden.

 

  1. Hauptversammlungen sind unter Einhaltung einer Mindestfrist von zwei Wochen unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand einzuberufen. Die Einberufung kann durch rechtzeitige Veröffentlichung im Gemeinde-Mitteilungsblatt der Gemeinde Breitnau  erfolgen. Mitglieder außerhalb der Gemeinde Breitnau sind schriftlich unter Einhaltung der Mindestfrist und unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.

 

  1. Sie hat folgende Aufgaben:

 

  1. Entgegennahme und Genehmigung des Tätigkeits- und          

Kassenberichts des vergangenen Jahres.

  1. Entlastung der Vorstandschaft

  2. Wahl eines neuen Vorstandes

  3. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

  4. Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitgliedversammlung

  5. Bestellung von Kassenprüfern. Ihre Wahl hat jedes Jahr neu zu erfolgen. Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.

 

  1. Außerordentliche Mitgliederversammlungen haben stattzufinden, wenn

der Vorstand dies im Vereinsinteresse für notwendig hält oder eine außerordentliche Hauptversammlung auf schriftlichen Antrag von mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.    

 

 

 

                          

 

§ 9

 Beschlussfassungen, Wahlen, Abstimmungen

 

  1. Sämtliche Beschlussfassungen, sowie Ergebnisse von Wahlen und Abstimmungen sind im Protokoll festzuhalten und durch den

                              

 

 

Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschriftlich zu beurkunden.

 

 

 

 

 

  1. Sofern Gesetz und Satzung nicht entgegenstehen, werden alle Beschlüsse, Wahlen und Abstimmungen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten wirksam. Bei Stimmengleichheit muss ein Wahl- oder Abstimmungsvorgang wiederholt werden. Nochmalige Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

 

  1. Abstimmungen werden in der Regel offen durch Handzeichen  durchgeführt. Eine Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten darauf besteht.

 

  1. Wahlen werden grundsätzlich offen durchgeführt, es sei denn, ein stimmberechtigtes Mitglied beantragt geheime Wahl.

 

  1. Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf ein Jahr gewählt.

 

  1. Stimmberechtigt sind alle aktiven Mitglieder. Das aktive Wahlrecht besteht ab dem vollendeten 14. Lebensjahr, das passive Wahlrecht ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. Die/der Vorsitzende und sein(e) Stellvertreter(in) müssen volljährig sein.

 

  1. Änderungen des Vereinszwecks oder der Satzung sowie Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder.

 

 

 

                              

 

 

§ 10

  Auflösung

 

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.

 

  1. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn sie

 

  1. der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Viertel seiner Mitglieder

beschlossen hat oder

  1. von zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins

schriftlich gefordert wurde.

 

  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Verein oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Breitnau, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

Sämtliche nachträglich bekannt werdende Verbindlichkeiten sind aus diesem Vermögen zu bezahlen.

 

 

 

Breitnau, den 23.03.15

 

 

 

 

                   

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